Was ist für die verbleibende WG zu tun?

Wenn ein Mitglied Eurer WG Euch über seinen Entschluss, aus der WG auszuziehen informiert, müsst Ihr folgendes beachten:

1. Ist die Kündigung fristgerecht?

Im Normalfall ist die Kündigungsfrist beim Auszug einer Person 6 Wochen. Diese bedeutet, dass eine Kündigung spätestens zum 15. des Vormonats bei der SWH eingegangen sein muss!
Bei einigen älteren Verträgen gibt es noch Kündigungsfristen von 4 Wochen. In diesem Fällen muss die Kündigung bis zum Ende des Vormonats erfolgt sein.
Es steht Euch frei, mit dem ausziehenden WG-Mitglied andere Fristen zu vereinbaren, sofern dies einvernehmlich geschieht.

2. Die Übergabe:

In der Regel in der letzten Woche vor dem Auszug findet eine Abnahme des Zimmers statt. Dabei wird ein Übergabeprotokoll erstellt, in dem etwaige Mängel erfasst und eine Frist zu ihrer Beseitigung vereinbart werden. Letzteres erklärt auch warum es nicht sehr sinnvoll ist, die Abnahme am Tag des Auszuges zu machen. Sind Mängel vorhanden, bleibt dann einfach keine Zeit mehr, diese vor dem Einzug des neuen WG-Mitgliedes zu beheben.

3. Aus den Augen, aus dem Sinn?

Das ausziehende WG-Mitglied haftet für alle Verbindlichkeiten, die aus der Zeit der Mitgliedschaft in der WG stammen. Dies bedeutet etwa für die folgende Betriebskostenabrechnung, dass sich das ausscheidende WG-Mitglied anteilig für seine Zeit in der WG an einer eventuellen Nachzahlung beteiligen muss. Es bedeutet im Umkehrschluss auch, dass Ihr ein eventuelles Guthaben anteilig auszahlen müsst. Es ist deshalb von grosser Bedeutung, die neue Adresse des ausziehenden WG-Mitgliedes zu erhalten.

4. Neues Spiel – neuer Gewinn:

Kümmert Euch bitte rechtzeitig um eine/n neue/n Mitbewohner/in. Dies ist eine Eurer vornehmsten Aufgaben und die Chance einer WG neuen Drive zu geben.
Bei den Wohnprojekten in der Frankfurter Str. 59 und der Wiesenstr. 6 muss innerhalb von drei Monaten ein neues WG-Mitglied gefunden sein, da ansonsten eine Unterbelegung der Wohnung vorliegt und die SWH der gesamten WG kündigen muss.
Sollte es bei der Suche nache einem/r Nachmieter/in Schwierigkeiten geben, informiert bitte rechtzeitig den Vorstand darüber.

5. Immer nur Studierende?

Es gibt zwei Gründe, warum in den WGs der SWH nur Studierende wohnen können: Es ist unser Vereinszweck, sich um Studierende zu kümmern und wir müssen dies bei den geförderten Wohnprojekten Frankfurter Str. 59 und Wiesenstr. 6 gegenüber dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst nachweisen.