Satzung

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Satzung

der Studentinnen- und Studentenwohnhilfe Gießen e.V.

5. Fassung v. 24. 10. 2002

I. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen “Studentinnen- und Studentenwohnhilfe Gießen e.V.”.

(2) Er hat seinen Sitz in Gießen und ist dort unter der Nr. VR 936 in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein hat die Aufgabe, spezifische Probleme von Studenten (im Sinne der “Studentenhilfe”) lösen zu helfen, indem der Verein

a) behilflich ist bei der Integration von Studenten in einer neuen sozialen Umwelt.
b) organisatorische und finanzielle Maßnahmen ergreift, um Kommunikationsprobleme lösen zu helfen
c) hilft, vorbeugend der Isolation entgegenzuwirken.

(2) Der Verein unterstützt insbesondere solche Studenten, die sich in Einzelzimmern von ihrer sozialen Umwelt isoliert fühlen und ihre Isolation durch gemeinsames Leben in einer Wohngemeinschaft durchbrechen wollen.

(3) Die Unterstützung durch den Verein erfolgt nicht nach parteipolitischen oder konfessionellen Gesichtspunkten.

(4) Der Verein verfolgt demnach ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, und zwar derzeit insbesondere durch

a) Anmietung von Wohnraum für Studenten (besonders Mehrzimmerwohnungen und Häuser)
b) Vermittlung von Geldern, die die Kirche (Evangelische Kirche in Hessen und Nassau) zur Unterstützung von Studenten für diese Zwecke zur Verfügung stellt.

(5) Der Verein hat in diesem Sinne ausschließlich vermittelnde Funktionen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

(6) Wohnraum, den der Verein angemietet hat, wird nur an Mitglieder, die nicht lediglich fördernde Mitglieder im Sinne des § 4 Abs. 3 sind, überlassen.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


II. Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb

(1)Jede Person, die sich für die Verwirklichung des Zwecks des Vereins aktiv oder passiv einsetzt, kann Mitglied des Vereins werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag (Beitrittserklärung) durch Aufnahme erworben, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Personen, die sich nur passiv für die Verwirklichung der Zwecks des Vereins einsetzen, können förderndes Mitglied ( = Mitglied ohne Stimmrecht) werden, wenn sie sich zur Zahlung eines angemessenen Beitrages verpflichten.


§ 5 Rechte und Pflichten

(1) Mitglieder – mit Ausnahme der fördernde Mitglieder – haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung des Vereins.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(3) Alle Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung der Mitgliedschaft.


§ 6 Beendigung

(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt oder Ausschluß sowie durch den Tod bzw. – bei juristischen Personen – durch Auflösung.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschlußbescheid steht dem Betroffenen das Recht der Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese Versammlung, die binnen eines Monats nach Eingang der Berufung einzuberufen ist, entscheidet endgültig.


III. Vermögen

§ 7 Aufbringung

(1) Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus
a) den Beiträgen der Mitglieder,
b) den Zuwendungen von dritter Seite,
c) den Erträgnissen des Vereinsvermögens.


§ 8 Verwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke (§ 2) verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins (§ 2) fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Mitglieder haben – auch bei ihrem Ausscheiden – keinerlei Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Beiträge oder Zuwendungen. Dies gilt auch bei der Auflösung des Vereins.

(5) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Evangelische Studentengemeinde Gießen (Evangelische Kirche in Hessen und Nassau), die es entsprechend den gemeinnützigen Zwecken des Vereins ( § 2) verwenden soll. Bei Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung beschließen, das Vermögen einer anderen Körperschaft zu übertragen. Ein solcher Beschluß kann nur mit Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(6) Die Kassenprüfer prüfen die satzungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens. Sie haben das Recht, jederzeit die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen. Über ihre Prüfungen berichten sie in der Mitgliederversammlung.


IV. Organe

§ 9 Organe, Verfahren

(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

(2) Jedes Organ des Vereins kann sich eine Geschäftsordnung geben, die nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen darf.

(3) Alle Organe des Vereins tagen öffentlich, wenn sie nicht den Ausschluß der Öffentlichkeit beschließen.

(4) Soweit diese Satzung oder eine Geschäftsordnung das Verfahren bei den Sitzungen der Organe nicht regelt, beschließen diese über das anzuwendende Verfahren.


a) Mitgliederversammlung

§ 10 Aufgaben

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie bringt den Willen des Vereins durch Beschlüsse zum Ausdruck. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

(2) Ausschließlich die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) Weitergabe von Mehrzimmerwohnungen oder Häusern an Wohngemeinschaften
b) Vergabe von Geldern zu diesem Zwecke (Maklergebühren, Ausfallgebühren, Kautionen etc.)
c) die Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages
d) die Wahl und die Abberufung der vier gleichberechtigten Vorsitzenden
e) die Wahl des Kassenprüfers, der nicht dem Vorstand angehören darf
f) die politische und finanzielle Entlastung des Vorstandes
g) den Ausschluß von Mitgliedern
h) Änderungen der Satzung und
i) Auflösung des Vereins.

(3) Auf der ersten Mitgliederversammlung zu Beginn des Geschäftsjahres wird der Vorstand und der Kassenprüfer gewählt. Ihre Amtszeit beträgt ein Jahr, sofern sie ihr Amt nicht zwischenzeitlich niederlegen, nicht aus dem Verein ausscheiden und nicht abberufen werden.


§ 11 Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied einberufen. Dazu sind die Mitglieder unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung kann auch per Telefax oder, sofern ein Mitglied seine E-mail-Adresse mitgeteilt hat, per E-Mail erfolgen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Zehntel der Mitglieder oder ein Viertel des Vorstandes unter Angabe des Zweckes schriftlich verlangen oder wenn das Vereinsinteresse dies erfordert.

(3) Zur Mitgliederversammlung soll spätestens sieben Tage vor dem Zusammentritt eingeladen werden. In dringenden Fällen kann diese Frist auf drei Tage verkürzt werden.


§ 12 Beschlußfassung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder gem. § 11 geladen sind. Beschlüsse über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins dürfen nur gefaßt werden, wenn sie in den mit der Einladung versandten Tagesordnungspunkten vorgesehen waren.

(2) Stimmenübertragungen sind nicht zulässig.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Einfache Mehrheit ist gegeben, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen übersteigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(4) Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder; Beschlüsse über eine Änderung des Vereinszweckes (§2) und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder; hierfür ist schriftliches Einverständnis möglich.

(5) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft; für die Beschlußfassung gilt er als abwesend.

(6) Über die auf einer Mitgliederversammlung angenommenen und abgelehnten Anträge sowie über die erfolgten Wahlen und Abberufungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollanten und einem der vier Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind von dem Vorstand des Vereins aufzubewahren. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen und sich Abschriften daraus zu fertigen.


b) Vorstand

§ 13 Aufgaben

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Dazu gehört aus organisationstechnischen Gründen die Behandlung von Nachmietungsanträgen von Einzelpersonen in bestehende Wohngemeinschaften im Sinne der Mitgliederversammlung.

(2) Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand überwacht die Einhaltung der Satzung.

(3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist folgendermaßen beschränkt: Der Vorstand darf lediglich aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung das Mietverhältnis mit einem Vermieter kündigen oder durch Mietaufhebungsvertrag beenden.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei der Vorsitzenden gemeinsam vertreten.


§ 14 Zusammensetzung

(1) Der Vorstand besteht aus vier gleichberechtigten Vorsitzenden.

(2) Wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied.

(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung auf sich vereinigt.

(4) Mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder auch vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen werden. Mehrheit der Stimmen der Anwesenden ist gegeben, wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die halbe Zahl der Anwesenden.

(5) Im Fall der Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu wählen.

(6) Auch nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand die Amtsgeschäfte bis zu Neuwahlen weiter.


§ 15 Beschlußfassung

(1) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn allen Vorstandsmitgliedern Sitzungstermin und -ort bekannt gegeben sind, solange die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(2) § 12 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.


V. Schlußbestimmungen

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme auf der Gründungsversammlung in Kraft. Satzungsänderungen treten mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Gießen, den 24. 10. 2002