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Satzung
der Studentinnen- und Studentenwohnhilfe Gießen e.V.
5. Fassung v. 24. 10. 2002
I. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen “Studentinnen- und Studentenwohnhilfe Gießen e.V.”.
(2) Er hat seinen Sitz in Gießen und ist dort unter der Nr. VR 936 in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein hat die Aufgabe, spezifische Probleme von Studenten (im
Sinne der “Studentenhilfe”) lösen zu helfen, indem der Verein
a) behilflich ist bei der Integration von Studenten in einer neuen sozialen Umwelt.
b) organisatorische und finanzielle Maßnahmen ergreift, um Kommunikationsprobleme lösen zu helfen
c) hilft, vorbeugend der Isolation entgegenzuwirken.
(2) Der Verein unterstützt insbesondere solche Studenten, die sich in
Einzelzimmern von ihrer sozialen Umwelt isoliert fühlen und ihre
Isolation durch gemeinsames Leben in einer Wohngemeinschaft durchbrechen
wollen.
(3) Die Unterstützung durch den Verein erfolgt nicht nach parteipolitischen oder konfessionellen Gesichtspunkten.
(4) Der Verein verfolgt demnach ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke”
der Abgabenordnung, und zwar derzeit insbesondere durch
a) Anmietung von Wohnraum für Studenten (besonders Mehrzimmerwohnungen und Häuser)
b) Vermittlung von Geldern, die die Kirche (Evangelische Kirche in
Hessen und Nassau) zur Unterstützung von Studenten für diese Zwecke zur
Verfügung stellt.
(5) Der Verein hat in diesem Sinne ausschließlich vermittelnde
Funktionen. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Interessen.
(6) Wohnraum, den der Verein angemietet hat, wird nur an Mitglieder, die
nicht lediglich fördernde Mitglieder im Sinne des § 4 Abs. 3 sind,
überlassen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
II. Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb
(1)Jede Person, die sich für die Verwirklichung des Zwecks des Vereins
aktiv oder passiv einsetzt, kann Mitglied des Vereins werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag
(Beitrittserklärung) durch Aufnahme erworben, über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
(3) Personen, die sich nur passiv für die Verwirklichung der Zwecks des
Vereins einsetzen, können förderndes Mitglied ( = Mitglied ohne
Stimmrecht) werden, wenn sie sich zur Zahlung eines angemessenen
Beitrages verpflichten.
§ 5 Rechte und Pflichten
(1) Mitglieder – mit Ausnahme der fördernde Mitglieder – haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung des Vereins.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
(3) Alle Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages
verpflichtet. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung der
Mitgliedschaft.
§ 6 Beendigung
(1) Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt oder Ausschluß sowie
durch den Tod bzw. – bei juristischen Personen – durch Auflösung.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen
hat, mit sofortiger Wirkung durch die Mitgliederversammlung
ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter
Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu
geben. Gegen den Ausschlußbescheid steht dem Betroffenen das Recht der
Berufung in der nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese Versammlung,
die binnen eines Monats nach Eingang der Berufung einzuberufen ist,
entscheidet endgültig.
III. Vermögen
§ 7 Aufbringung
(1) Das Vereinsvermögen setzt sich zusammen aus
a) den Beiträgen der Mitglieder,
b) den Zuwendungen von dritter Seite,
c) den Erträgnissen des Vereinsvermögens.
§ 8 Verwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke (§ 2) verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins (§ 2)
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(4) Mitglieder haben – auch bei ihrem Ausscheiden – keinerlei Anspruch
auf Rückerstattung geleisteter Beiträge oder Zuwendungen. Dies gilt auch
bei der Auflösung des Vereins.
(5) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Evangelische
Studentengemeinde Gießen (Evangelische Kirche in Hessen und Nassau), die
es entsprechend den gemeinnützigen Zwecken des Vereins ( § 2) verwenden
soll. Bei Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung
beschließen, das Vermögen einer anderen Körperschaft zu übertragen. Ein
solcher Beschluß kann nur mit Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
(6) Die Kassenprüfer prüfen die satzungsgemäße Verwaltung und Verwendung
des Vereinsvermögens. Sie haben das Recht, jederzeit die Vereinskasse
und die Buchführung zu überprüfen. Über ihre Prüfungen berichten sie in
der Mitgliederversammlung.
IV. Organe
§ 9 Organe, Verfahren
(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
(2) Jedes Organ des Vereins kann sich eine Geschäftsordnung geben, die nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen darf.
(3) Alle Organe des Vereins tagen öffentlich, wenn sie nicht den Ausschluß der Öffentlichkeit beschließen.
(4) Soweit diese Satzung oder eine Geschäftsordnung das Verfahren bei
den Sitzungen der Organe nicht regelt, beschließen diese über das
anzuwendende Verfahren.
a) Mitgliederversammlung
§ 10 Aufgaben
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie
bringt den Willen des Vereins durch Beschlüsse zum Ausdruck. Sie
entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit diese Satzung nichts
anderes bestimmt.
(2) Ausschließlich die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) Weitergabe von Mehrzimmerwohnungen oder Häusern an Wohngemeinschaften
b) Vergabe von Geldern zu diesem Zwecke (Maklergebühren, Ausfallgebühren, Kautionen etc.)
c) die Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrages
d) die Wahl und die Abberufung der vier gleichberechtigten Vorsitzenden
e) die Wahl des Kassenprüfers, der nicht dem Vorstand angehören darf
f) die politische und finanzielle Entlastung des Vorstandes
g) den Ausschluß von Mitgliedern
h) Änderungen der Satzung und
i) Auflösung des Vereins.
(3) Auf der ersten Mitgliederversammlung zu Beginn des Geschäftsjahres
wird der Vorstand und der Kassenprüfer gewählt. Ihre Amtszeit beträgt
ein Jahr, sofern sie ihr Amt nicht zwischenzeitlich niederlegen, nicht
aus dem Verein ausscheiden und nicht abberufen werden.
§ 11 Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied
einberufen. Dazu sind die Mitglieder unter Angabe der vorgesehenen
Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung kann auch per Telefax
oder, sofern ein Mitglied seine E-mail-Adresse mitgeteilt hat, per
E-Mail erfolgen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Zehntel
der Mitglieder oder ein Viertel des Vorstandes unter Angabe des Zweckes
schriftlich verlangen oder wenn das Vereinsinteresse dies erfordert.
(3) Zur Mitgliederversammlung soll spätestens sieben Tage vor dem
Zusammentritt eingeladen werden. In dringenden Fällen kann diese Frist
auf drei Tage verkürzt werden.
§ 12 Beschlußfassung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn die Mitglieder
gem. § 11 geladen sind. Beschlüsse über die Abberufung von
Vorstandsmitgliedern, über Änderungen der Satzung und über die Auflösung
des Vereins dürfen nur gefaßt werden, wenn sie in den mit der Einladung
versandten Tagesordnungspunkten vorgesehen waren.
(2) Stimmenübertragungen sind nicht zulässig.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder gefaßt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Einfache Mehrheit ist gegeben, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der
Nein-Stimmen übersteigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
(4) Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei
Vierteln der erschienenen Mitglieder; Beschlüsse über eine Änderung des
Vereinszweckes (§2) und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer
Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder; hierfür ist schriftliches
Einverständnis möglich.
(5) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die
Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder
Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft; für
die Beschlußfassung gilt er als abwesend.
(6) Über die auf einer Mitgliederversammlung angenommenen und
abgelehnten Anträge sowie über die erfolgten Wahlen und Abberufungen ist
ein Protokoll zu führen, das vom Protokollanten und einem der vier
Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB zu unterzeichnen ist. Die
Protokolle sind von dem Vorstand des Vereins aufzubewahren. Jedes
Mitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen und sich Abschriften
daraus zu fertigen.
b) Vorstand
§ 13 Aufgaben
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Dazu gehört
aus organisationstechnischen Gründen die Behandlung von
Nachmietungsanträgen von Einzelpersonen in bestehende Wohngemeinschaften
im Sinne der Mitgliederversammlung.
(2) Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand überwacht die
Einhaltung der Satzung.
(3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist folgendermaßen beschränkt:
Der Vorstand darf lediglich aufgrund eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung das Mietverhältnis mit einem Vermieter kündigen
oder durch Mietaufhebungsvertrag beenden.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei der Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
§ 14 Zusammensetzung
(1) Der Vorstand besteht aus vier gleichberechtigten Vorsitzenden.
(2) Wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden
Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung auf sich vereinigt.
(4) Mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf einer
Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder auch vor Ablauf ihrer
Amtszeit abberufen werden. Mehrheit der Stimmen der Anwesenden ist
gegeben, wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer ist als die halbe Zahl der
Anwesenden.
(5) Im Fall der Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu wählen.
(6) Auch nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand die Amtsgeschäfte bis zu Neuwahlen weiter.
§ 15 Beschlußfassung
(1) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn allen Vorstandsmitgliedern
Sitzungstermin und -ort bekannt gegeben sind, solange die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit.
(2) § 12 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.
V. Schlußbestimmungen
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme auf der Gründungsversammlung in
Kraft. Satzungsänderungen treten mit ihrer Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
Gießen, den 24. 10. 2002